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Fluggastrechte

INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER FLUGGÄSTE IM FALLE DER NICHTBEFÖRDERUNG, ANNULLIERUNG UND FLUGVERSPÄTUNG

VERWEIS AUF RECHTSVORSCHRIFTEN: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

 

  • NICHTBEFÖRDERUNG: DER FLUGGAST WIRD AUFGRUND VON ÜBERBUCHUNG NICHT BEFÖRDERT
  • FLUGANNULLIERUNG: WENN DER FLUG NICHT DURCHGEFÜHRT WIRD
  • FLUGVERSPÄTUNG: LIEGT VOR, WENN SICH DER ABFLUG DES FLUGZEUGS GEGENÜBER DER GEPLANTEN ABFLUGZEIT VERZÖGERT.

 

Die Schutzbestimmungen gelten:

  • für Flüge (Linien-, Charter- und Billigflüge), die von einem EU-Flughafen abfliegen
  • für Flüge (Linienflüge, Charterflüge, Billigflüge), die von einem Flughafen in einem Nicht-EU-Land zu einem EU-Flughafen führen, nur dann, wenn es sich bei der Fluggesellschaft um eine EU-Fluggesellschaft handelt und sofern nicht bereits Leistungen nach lokalem Recht gewährt wurden

 

Anspruch auf diese Formen des Schutzes hat der Fluggast, der

  • im Besitz eines Flugscheins ist
  • eine bestätigte Reservierung hat
  • sich in der Art und Weise und zu dem Zeitpunkt zur Abfertigung einfindet, die von der Fluggesellschaft, dem Reiseveranstalter oder einem zugelassenen Reisevermittler schriftlich angegeben wurden, oder, falls keine Angaben gemacht wurden, spätestens fünfundvierzig Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit

 

Der Schutz gilt auch, wenn die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter den Fluggast von dem gebuchten Flug auf einen anderen Flug umbucht, gleichgültig aus welchem Grund.

 

Der Fluggast hat keinen Anspruch darauf:

  • der unentgeltlich oder zu einem ermäßigten Tarif reist, der weder direkt noch indirekt für die Öffentlichkeit zugänglich ist (z. B. Mitarbeiter von Fluggesellschaften, Reisebüros oder Reiseveranstaltern)
  • dem die Beförderung aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen oder bei ungültigen Reisedokumenten verweigert wird

 

 

FORMEN DES SCHUTZES BEI NICHTBEFÖRDERUNG

 

AUFRUF FÜR FREIWILLIGE, bei dem die Fluggesellschaft zunächst prüfen muss, ob es unter den Fluggästen Freiwillige gibt, die bereit sind, ihren Sitzplatz im Austausch gegen eine mit dem Beförderer zu vereinbarende Entschädigung, aufzugeben.

 

Gibt es keine Freiwilligen, hat der Fluggast, dem die Beförderung verweigert wurde, Anspruch auf eine Entschädigung seitens der Fluggesellschaft:

 

  • FINANZIELLE AUSGLEICHSENTSCHÄDIGUNG, berechnet nach der Flugstrecke (innergemeinschaftlich oder international) und der

 

Geflogenen Strecke:

  • INNERGEMEINSCHAFTLICHE FLÜGE WENIGER ODER GLEICH 1500 KM: Euro 250,00
  • INNERGEMEINSCHAFTLICHE FLÜGE ÜBER 1500 KM: Euro 400,00
  • INTERNATIONALE FLÜGE WENIGER ODER GLEICH 1500 KM: Euro 250,00
  • INTERNATIONALE FLÜGE ZWISCHEN 1500 KM UND 3500 KM: Euro 400,00
  • INTERNATIONALE FLÜGE ÜBER 3500 KM: Euro 600,00

 

Die Fluggesellschaft kann den Ausgleichsbetrag um 50 % kürzen, wenn dem Fluggast die Möglichkeit geboten wird, einen alternativen Flug zu nehmen, dessen Ankunftszeit zwei, drei oder vier Stunden gegenüber dem ursprünglich gebuchten Flug nicht überschreitet.

 

Die Entschädigung wird in bar, per elektronischer Überweisung, durch Bankeinlagen oder Schecks oder, nach Vereinbarung mit dem Fluggast, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Leistungen gezahlt, unabhängig von der Höhe des Preises zum Zeitpunkt des Kaufs des Flugscheins.

 

  • ERSTATTUNG des Fahrpreises für den nicht angetretenen Teil der Reise

 

oder alternativ

 

ANDERWEITIGE BEFÖRDERUNG so bald wie möglich oder zu einem späteren, für den Fahrgast günstigeren Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

  • UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN:
    • Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit
    • angemessene Hotelunterbringung, falls eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich ist
    • Transfer vom Flughafen zum Ort der Unterbringung und umgekehrt
    • zwei Telefongespräche oder Nachrichten per Telex, Fax oder E-Mail
    •  

Personen mit eingeschränkter Mobilität und etwaige Begleitpersonen sowie unbegleitete Kinder haben Anspruch auf vorrangige Unterstützung.

 

 

FORMEN DES SCHUTZES IM FALLE EINER FLUGANNULLIERUNG

 

Im Falle einer Flugannullierung hat der Fluggast Anspruch auf:

 

  • ERSTATTUNG des Ticketpreises für den nicht durchgeführten Teil der Reise

 

oder alternativ

 

ANDERWEITIGE BEFÖRDERUNG des Fluges so bald wie möglich oder zu einem späteren, für ihn günstigeren Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

  • UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN
    • Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit
    • angemessene Hotelunterbringung, falls eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich ist
    • Transfer vom Flughafen zum Ort der Unterbringung und umgekehrt
    • zwei Telefongespräche oder Nachrichten per Telex, Fax oder E-Mail

 

Personen mit eingeschränkter Mobilität und etwaige Begleitpersonen sowie unbegleitete Kinder haben Anspruch auf vorrangige Unterstützung.

 

IN BESTIMMTEN FÄLLEN AUCH EINE FINANZIELLE AUSGLEICHSENTSCHÄDIGUNG, die sich nach der Flugstrecke (innergemeinschaftlich oder international) und der Flugstrecke richtet:

 

  • INNERGEMEINSCHAFTLICHE FLÜGE WENIGER ODER GLEICH 1500 KM: Euro 250,00
  • INNERGEMEINSCHAFTLICHE FLÜGE ÜBER 1500 KM: Euro 400,00
  • INTERNATIONALE FLÜGE WENIGER ODER GLEICH 1500 KM: Euro 250,00
  • INTERNATIONALE FLÜGE ZWISCHEN 1500 KM UND 3500 KM: Euro 400,00
  • INTERNATIONALE FLÜGE ÜBER 3500 KM: Euro 600,00

 

Die Fluggesellschaft kann den Ausgleichsbetrag um 50 % kürzen, wenn dem Fluggast die Möglichkeit geboten wird, einen alternativen Flug zu nehmen, dessen Ankunftszeit zwei, drei oder vier Stunden gegenüber dem ursprünglich gebuchten Flug nicht überschreitet.

 

Die Entschädigung wird in bar, durch elektronische Überweisung, durch Bankeinlagen oder Schecks oder, nach Vereinbarung mit dem Fluggast, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Leistungen gezahlt, unabhängig von der Höhe des Preises zum Zeitpunkt des Flugscheinkaufs.

 

EINE FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNG IST NICHT GESCHULDET, wenn:

 

  • die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde: z. B. ungünstige Wetterbedingungen, Sicherheitswarnungen, Streiks
  • der Fluggast über die Annullierung informiert wurde:
    • mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
    • zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem Abflugtermin und wenn ein Alternativflug angeboten wird, bei dem der Abflug nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglich geplanten Zeit und die Ankunft am Zielort nicht mehr als vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Zeit erfolgt
    • weniger als sieben Tage vor dem Datum des Abflugs und für den Fall, dass ein Alternativflug angeboten wird, bei dem der Abflug nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglich geplanten Zeit und die Ankunft am Endziel nicht mehr als zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Zeit erfolgt

 

 

FORMEN DES SCHUTZES BEI GROSSEN FLUGVERSPÄTUNGEN

 

Der Fluggast hat das Recht auf:

 

  • UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN:
    • Mahlzeiten und Erfrischungen im Zusammenhang mit der Wartezeit
    • angemessene Hotelunterkunft, falls eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich ist
    • Transfer vom Flughafen zum Ort der Unterbringung und umgekehrt
    • zwei Telefongespräche oder Nachrichten per Telex, Fax oder E-Mail

 

Der Anspruch auf Unterstützung richtet sich nach der Flugstrecke (innergemeinschaftlich oder international) und der zurückgelegten Entfernung:

 

  • INNERGEMEINSCHAFTLICHE FLÜGE WENIGER ODER GLEICH 1500 KM: Flugverspätung von mindestens 2 Stunden
  • INNERGEMEINSCHAFTLICHE FLÜGE ÜBER 1500 KM: Flugverspätung von mindestens 3 Stunden
  • INTERNATIONALE FLÜGE WENIGER ODER GLEICH 1500 KM: Flugverspätung von mindestens 2 Stunden
  • INTERNATIONALE FLÜGE ZWISCHEN 1500 KM UND 3500 KM: Flugverspätung von mindestens 3 Stunden
  • INTERNATIONALE FLÜGE ÜBER 3500 KM: Flugverspätung von mindestens 4 Stunden

 

Personen mit eingeschränkter Mobilität und etwaige Begleitpersonen sowie unbegleitete Kinder haben das Recht, vorrangig Hilfe zu erhalten.

 

  • VERZICHT AUF DEN (WEITER-)FLUG: beträgt die Verspätung mindestens fünf Stunden, hat der Fluggast die Möglichkeit, den Flug zu stornieren, ohne eine Strafe zahlen zu müssen, und eine Erstattung des Flugpreises für den nicht durchgeführten Teil der Reise zu erhalten.

 

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom November 2009 können Fluggäste, die ihr Ziel aufgrund einer Verspätung von mehr als drei Stunden nach der veröffentlichten Ankunftszeit erreichen, Anspruch auf die für bestimmte Fälle von Flugannullierungen vorgesehene Ausgleichszahlung haben.

 

Auf dieses Recht wird jedoch verzichtet, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

 

Um den Zeitaufwand und die Gerichtskosten für die Beilegung von Beschwerden zu verringern, fördert die Fluggesellschaft die gütliche Beilegung von Streitigkeiten durch den Einsatz alternativer Systeme zum Gerichtsverfahren, einschließlich der Fernkommunikation, wobei sie die Fluggäste auffordert, persönlich teilzunehmen oder die Unterstützung des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren in Anspruch zu nehmen, welches auch für Informationen über die Rechte der Fluggäste kontaktiert werden kann, indem die Website www.ecc-netitalia.it aufgerufen wird. Darüber hinaus können Fluggäste, die aufgrund von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für Fälle von Nichtbeförderung, Flugannullierung oder großer Verspätung sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über den Schutz von Fluggästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität Unzulänglichkeiten erlitten haben, ihren Schlichtungsversuch über die Plattform ConciliaWeb äußern.