Das Einreise-/Ausreisesystem (EES, Entry/Exit System) ist Europas neues Grenzmanagementsystem, mit dem Nicht-EU-Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt nach Europa reisen, bei jedem Übertritt der Außengrenzen von 29 europäischen Ländern registriert werden sollen.
Ab dem 12. Oktober 2025 werden diese 29 europäischen Länder während eines Zeitraums von sechs Monaten das EES schrittweise an ihren Außengrenzen einführen.
Wer wird im EES registriert?
Registriert werden im EES Nicht-EU-Staatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt (bis zu 90 Tage während eines Zeitraums von 180 Tagen) in europäische Länder reisen, in denen das EES eingesetzt wird. Die Daten der Reisenden werden unabhängig davon, ob diese Personen ein Visum für einen Kurzaufenthalt benötigen oder visumfrei reisen, im EES erfasst. Bestimmte Reisende sind von der Registrierung befreit (siehe Abschnitt "Ausnahmen"). Einreiseverweigerungen werden ebenfalls im System erfasst.
Ausnahmen
Passagiere in den folgenden Kategorien sind von der Regiestrierung im EES ausgenommen:
- Staatsangehörige europäischer Länder, die das EES verwenden, sowie Zypern und Irland;
- Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern, die im Besitz einer Aufenthaltskarte und direkte Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaats sind;
- Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern, die im Besitz einer Aufenthaltskarte oder eines Aufenthaltstitels und direkte Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Nicht-EU-Landes sind, der innerhalb Europas wie ein EU-Bürger reisen darf;
- Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern, die im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers oder zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit nach Europa reisen;
- Personen, die einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt besitzen;
- Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino oder Inhaber eines durch den Staat Vatikanstadt oder den Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses;
- Personen, die von den Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder für die besondere Regelungen beim Grenzübertritt gelten;
- Inhaber einer gültigen Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr;
- Zugpersonal auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Seite der Website der Europäische Union.